Satzung

Satzung EL PUENTE Stiftung

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen „EL PUENTE-Stiftung“
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Der Sitz der Stiftung ist Hildesheim

§ 2
Zweck der Stiftung
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Entwicklungshilfe und der Völkerverständigung.
(2) Der Zweck wird verwirklicht durch
a) die Förderung entwicklungspolitischer Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere durch Erstellung und Verbreitung von Broschüren, Artikeln oder Veröffentlichungen,
b) Veranstaltung von Bildungsveranstaltungen, Seminaren, Kongressen, Symposien,
c) Bezuschussung von Maßnahmen anderer zur entwicklungspolitischen Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit auf deren Antrag hin, wenn sie dem Gedanken der Entwicklungshilfe und der Völkerverständigung dienen.
(3) Zur Verwirklichung des Stiftungszweckes kann die Stiftung vorübergehend oder fest Hilfspersonal oder Fachkräfte einstellen, Werkaufträge vergeben, oder ihre Mittel teilweise anderen gemeinnützigen Körperschaften zur Verfügung stellen

§ 3
Einschränkungen
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige / steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Organmitglieder erhalten keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln der Stiftung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(3) Der Vorstand achtet auf die Effizienz der eingesetzten Mittel.

§ 4
Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen besteht bei ihrer Errichtung aus 50 000 Euro. Es kann durch Zustiftungen erhöht werden. Zustiftungen bedürfen der Zustimmung durch den Vorstand. Näheres regelt eine Geschäftsordnung.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig, wobei der Grundsatz der Bestandserhaltungen zu beachten ist.
(3) Die Anlage des Stiftungsvermögens ist so zu streuen, dass nicht mehr als 50% bei einer einzelnen Institution angelegt ist.
(4) Ist ein Teil des Stiftungsvermögens verloren gegangen, so ist so lange ein Drittel der Einnahmen aus dem Vermögen, abzüglich der Kosten der Vermögensverwal¬tung, dem Stiftungsvermögen zuzuführen, bis das Vermögen wieder aufgefüllt ist.
(5) Dem Stiftungsvermögen sind in jedem Jahr aus ihren Erträgen Mittel etwa in Höhe der Inflationsrate zuzuführen. Der zugeführte Betrag darf aber ein Drittel der Erträge aus Vermögensverwaltung nicht überschreiten.

§ 5
Verwendung des Stiftungsvermögens
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die Zuwendungen, die nicht zur Vermehrung des Stiftungsvermögens bestimmt sind, sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
(2) Freie Rücklagen können im steuerlich zulässigen Rahmen gebildet werden. Diese können ganz oder teilweise dem Stiftungsvermögen zugeführt oder für die Erfüllung des Stiftungszwecks wieder aufgelöst werden. Darüber entscheidet der Vorstand jährlich.
(3) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.

§ 6
Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 7
Rechtsstellung der Begünstigten
(1) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistung nicht zu.

§ 8
Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind
1. der Vorstand,
2. das Kuratorium.
3. die Stifterversammlung.

(2) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen. Über die Höhe des Ersatzes beschließt das Kuratorium. Bei Aufwendungen und Erstattungen ist der Grundsatz der sparsamen Mittelverwendung zu beachten.

§ 9
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 3 Personen, die jeweils für die Dauer von 5 Jahren berufen werden. Eine Wiederberufung ist auch mehrfach möglich.
Die Mitglieder des ersten Vorstandes werden von den Stiftern bestellt.
(2) Das Amt des Stiftungsvorstandes endet außer im Todesfall
a) durch Abberufung von Seiten des Kuratoriums,
b) nach Ablauf der Wahlperiode,
c) durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist.
Ein Mitglied des Vorstandes bleibt im Fall b) so lange im Amt, bis ein Nachfolger bestimmt ist.
(3) Nach dem vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird vom Kuratorium mit der Mehrheit seiner Mitglieder ein Nachfolger gewählt, der bis zum Ende der regulären Wahlperiode amtiert. Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.
(4) Das Kuratorium kann ein Vorstandsmitglied jederzeit aus wichtigem Grund vorzeitig mit der Mehrheit seiner Mitglieder abberufen. Dem betroffenen Vorstandsmitglied ist jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertretenden Vorsitzenden und legt deren Kompetenzen fest. Wiederwahl ist auch mehrfach möglich.

§ 10
Rechte und Pflichten des Vorstandes
(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils mit einem anderen Vorstandsmitglied.
(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere:
1. die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel;
2. die Aufstellung eines Wirtschaftsplanes, wenn das Kuratorium mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder dies verlangt;
3. die Beschlußfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen;
4. die Aufstellung der Jahresabrechnung einschließlich einer Vermögensübersicht und die Bestellung eines Rechnungsprüfers;
5. die jährliche Aufstellung eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks.
(3) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Erledigung seiner Aufgaben kann der Vorstand ein geschäftsführendes Mitglied bestimmen oder einen Geschäftsführer bestellen und Sachverständige heranziehen. Die Arbeit des geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes oder des Geschäftsführers ist ehrenamtlich. Er / sie erhält eine Erstattung der Auslagen und eine angemessene Entschädigung der Aufwendungen.
Es ist der Grundsatz der sparsamen Mittelverwendung zu beachten.

§ 11
Geschäftsgang des Vorstandes
(1) Die Beschlüsse des Vorstandes werden in Sitzungen gefaßt. Die oder der Vorsitzende, bei Verhinderung die Stellvertretung, beruft den Stiftungsvorstand bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr ein. Die schriftliche Einladung muss den Mitgliedern des Stiftungsvorstandes spätestens 10 Tage vor dem Sitzungstermin mit einer Tagesordnung zugehen.
(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend sind.
(3) Der Stiftungsvorstand fasst, soweit nichts anderes geregelt ist, seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf ja oder nein lautenden Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltung ist zulässig.
(4 ) Über die Sitzung ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem Mitglied des Stiftungsvorstandes, das die Sitzung geleitet hat und einem weiteren Mitglied, das an der Sitzung teilgenommen hat, zu unterschreiben. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Die Vorstandsmitglieder und der Vorsitzende des Kuratoriums erhalten eine Kopie der Sitzungsniederschrift.
(5) Weitere Regelungen über den Geschäftsgang des Vorstandes und diejenigen Rechtsgeschäfte, zu deren Durchführung der Vorstand der Zustimmung des Kuratoriums bedarf, kann eine vom Kuratorium erlassene Geschäftsordnung enthalten.

§ 12
Das Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus 5 Mitgliedern, die jeweils für die Dauer von 5 Jahren berufen werden. Ein Mitglied ist der /die Vorsitzende des EL PUENTE-e.V.
Das erste Kuratorium wird von den Stiftern berufen.
(2) Die Mitgliedschaft im Kuratorium endet außer im Todesfall
a) durch Rücktritt, der jederzeit dem Vorstand der Stiftung gegenüber schriftlich erklärt werden kann,
b) durch Abberufung aufgrund eines Beschlusses des Kuratoriums,
c) mit Ablauf der Amtszeit.
d) beim Vorsitzenden des EL PUENTE-e.V. mit Ablauf der Amtszeit als Vorsitzender des e.V..
Erneute Bestellung in den Fällen c) und d) ist möglich. Bis zur Bestellung eines Nachfolgers bleibt das ausscheidende Mitglied in den Fällen c) und d) im Amt.
(3) Mitglieder des Kuratoriums können jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Kuratoriums. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen; ihm soll jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
Für ein nicht turnusmäßig ausscheidendes Mitglied wählt das Kuratorium eine geeignete Persönlichkeit bis zum Ende der regulären Amtszeit hinzu.
(4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 13
Rechte und Pflichten des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit. Seine Aufgabe ist insbesondere:
a) die Beschlußfassung über Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Verwendung der Stiftungsmittel;
b) Anforderung und Genehmigung eines Wirtschaftsplanes;
c) die Genehmigung der Jahresabrechnung einschließlich Vermögensübersicht;
d) die Entgegennahme des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks;
e) die Entlastung des Vorstandes;
f) die Bestellung von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes.
(2) Das Kuratorium soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammentreffen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen. Die Vorstandsmitglieder und der Geschäftsführer können an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teilnehmen.
(3) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(4) Für den Geschäftsgang des Kuratoriums gilt §11 entsprechend.

§ 14
Die Stifterversammlung
(1) Die Stifterversammlung besteht aus den noch lebenden Stiftern und Zustiftern. Sie ist einmal im Jahr vom Vorsitzenden des Kuratoriums einzuberufen, oder wenn eine Mehrheit der Kuratoriumsmitglieder dies verlangt. Die Stifterversammlung wird vom Vorsitzenden des Kuratoriums geleitet, im Falle der Verhinderung durch die Stellvertretung.
(2) Die Stifterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der noch lebenden Stifter und Zustifter anwesend sind. Sollte Sie nach ordnungsgemäßer Ladung nicht beschlussfähig sein, so ist innerhalb von 14 Tagen ein weiteres Mal mit gleicher Tagesordnung zu laden. Diese Versammlung ist, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig.
(3) Die Stifterversammlung überwacht die Arbeit von Vorstand und Kuratorium, insbesondere durch
a) Beschlussfassung über Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Verwendung der Stiftungsmittel;
b) die Entgegennahme des Berichtes von Vorstand und Kuratorium über die Erfüllung des Stiftungszwecks;
e) Die Bestellung von Mitgliedern des Kuratoriums.
(4) Die Stifterversammlung bestimmt die Mitglieder des Kuratoriums für eine Amtszeit von 5 Jahren mit einfacher Mehrheit.
(5) Gibt es weniger als 3 noch lebende Stifter und Zustifter, so wählt das Kuratorium auf Vorschlag des Vorstandes für ein ausgeschiedenes oder ein ausscheidendes Mitglied mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine geeignete Persönlichkeit als Nachfolger. Wiederwahl ist auch mehrfach zulässig.
(6) Die Stifterversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Für den Geschäftsgang gilt § 11 entsprechend.

§ 15
Satzungsänderung
(1) Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Kuratorium eine Änderung der Satzung beschließen, wenn ihm die Anpassung an veränderte Verhältnisse notwendig erscheint. Der Stiftungszweck darf dabei in seinem Wesen nicht geändert werden.
(2) Der Änderungsbeschluss erfordert eine Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums und die Zustimmung aller noch lebenden Stifterinnen und Stifter.
(3) Der Änderungsbeschluss bedarf der Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Er ist dem Finanzamt anzuzeigen.

§ 16
Änderung des Stiftungszwecks, Zusammenlegung, Auflösung
(1) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, können Vorstand, Kuratorium und Stifterversammlung gemeinsam die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes, von drei Viertel der Mitglieder des Kuratoriums und aller noch lebender Stifter und Zustifter.
(2) Der Beschluss darf die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
(3) Der Beschluss wird erst nach Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an den EL PUENTE e.V. der es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat, die dem bisherigen Stiftungszweck besonders nahe kommen soll.

§ 16
Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Tag der Zustellung der Genehmigungsurkunde in Kraft.

Hildesheim, den 28.09.2001

Unterschriften

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